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Schiedsamt

Schiedsamt – die vorgerichtliche Streitschlichtung für Bürgerinnen und Bürger

Das Schiedsamt ist Deutschlands älteste und damit über die Jahre auch erfolgreichste Institution der vorgerichtlichen Streitschlichtung.

Schiedsämter mit ihren ehrenamtlich tätigen Schiedsmännern und Schiedsfrauen sind mittlerweile in zwölf Ländern der Bundesrepublik Deutschland flächendeckend präsent. Beim Schiedsmann stellen die Konfliktparteien in einer ruhigen und angenehmen Atmosphäre die Themen und Interessen ihres Konflikts dar. Sie erarbeiten unter der Moderation der Schiedsperson in einem gemeinsamen, nicht öffentlichen Gespräch eine den Interessen möglichst aller Beteiligten gerecht werdende und daher nachhaltige und zukunftsfähige Lösung des Konflikts.

Im Gegensatz zu oft langjährigen und nervenaufreibenden gerichtlichen Auseinandersetzungen ohne befriedigenden Ausgang führt die Einschaltung des Schiedsamtes in vielen Fällen zu zeitnahen, diskreten und vor allem kostengünstigen Konfliktlösungsmöglichkeiten, die dann von beiden Parteien als verbindliche Übereinkunft erarbeitet und unterzeichnet werden. Ein solcher Vergleich ist – wie ein Gerichtsurteil – 30 Jahre lang vollstreckbar. Sollte die Schlichtung erfolglos bleiben, ist der Klageweg nicht versperrt.

Eine Schiedsfrau beziehungsweise ein Schiedsmann wird für 5 Jahre benannt. Durch ihren abgelegten Amtseid sind Schiedspersonen zur absoluten Verschwiegenheit und zur unparteiischen Amtsführung verpflichtet.

Schiedsmann der VG Wörrstadt ist Klaus Quednau
Stellvertretende Schiedsfrau ist Karla Martin

Klaus Quednau und auch seine Stellvertreterin Karla Martin stehen allen Bürgerinnen und Bürgern der Verbandsgemeinde Wörrstadt zu einer außergerichtlichen Streitschlichtung zur Verfügung. Der Schiedsmann beziehungsweise die Schiedsfrau muss kraft Gesetzes vorgerichtlich eingeschaltet werden bei den sogenannten „Privatklagedelikten“.

  • Beleidigung
  • Körperverletzung
  • Sachbeschädigung
  • Hausfriedensbruch
  • Bedrohung
  • Verletzung des Briefgeheimnisses

Aber auch in zivilrechtlichen Streitigkeiten, die vermögensrechtlicher Art sind (z.B. Mietzinsstreitigkeiten, Schadensersatzansprüche etc.), in Streitigkeiten aus dem Nachbarrecht sowie in Streitigkeiten wegen Verletzung der persönlichen Ehre können Sie den Schiedsmann beziehungsweise die Schiedsfrau bitten, den Streit zu schlichten. Ausgeschlossen ist das Schiedsverfahren hingegen beispielsweise bei Ehescheidungen, Vaterschaftsstreitigkeiten, Umgangs- und Sorgerechtsstreitigkeiten oder ab einem Streitwert von 5.000 Euro.

Es ist wünschenswert, dass die Bürgerinnen und Bürger der Verbandsgemeinde Wörrstadt von dieser schnellen, vertraulichen, oftmals geld- und nervensparenden Streitschlichtungseinrichtung regen Gebrauch machen, falls sie in eine Konfliktsituation geraten, bei der das Schiedsamt angerufen werden kann. Dies dient nicht nur dem eigenen Nutzen, sondern auch der Entlastung der Gerichte und der Verbesserung der Streitkultur in unserem Land.


Historie der rheinhessischen Schiedsämter

Historisches Schiedsmann Schild

Der Einfluss des französischen Strafverfahrensrechts

Der Beginn des modernen Schiedsamtswesens in Rheinhessen liegt in der von Frankreich ausgehenden Aufklärung und dem dort entstandenen Liberalismus sowie in dem - aus diesen beiden Bewegungen abgeleiteten und im Jahre 1806 kodifizierten - französischen Prozessrecht, dem „Code de procédure civile“, mit den darin vorgesehenen kantonalen Friedensrichtern („juges de paix“).

Dieses französische Vorbild der „juges de paix“ inspirierte seit der 1. Hälfte des 19. Jahrhunderts nach und nach verschiedene deutsche Regionen zu – wenngleich unterschiedlich ausgestalteten - Überlegungen und Bestrebungen, ebenfalls „gemeindliche Vermittlungen“, „Friedensrichter“ oder „Schiedsmänner“ nach dem Vorbild der französischen „juges de paix“ zu etablieren.
Rheinhessen brauchte diesen anfänglichen Überlegungen und Bestrebungen allerdings nicht zu folgen. Hier war nämlich in Folge der früheren Anbindung an Frankreich der „Code de procédure civile“ mit den darin vorgesehenen Friedensrichtern ohnehin schon geltendes Recht.

Selbst als im Jahr 1814/15 auf dem Wiener Kongress der Nordteil des Departements Donnersberg mit Bingen, Mainz, Worms und Alzey an das Großherzogtum Hessen-Darmstadt fiel und Rheinhessen damit in seiner heutigen Form geboren war, trat für unsere Heimat keine Veränderung ein. Vielmehr fanden in Rheinhessen auch weiterhin die Vorschriften des französischen Prozessrechts Anwendung und blieben bis 1879 verbindliches Recht.

Die Bedeutung der Reichsstrafprozessordnung

Mit der Einführung der Reichsstrafprozessordnung im Jahre 1879 wurde der bis dahin im Deutschen Kaiserreich bestehende partikulare Charakter des Strafrechtprozessrechts jedoch beseitigt. Damit wurde auch das - bis dahin für Rheinhessen geltende - französische Prozessrecht mit den darin vorgesehenen kantonalen Friedensrichtern abgelöst.

Von nun an ordnete die Reichsstrafprozessordnung reichseinheitlich für Beleidigungen die Notwendigkeit eines – der Klage vorgeschalteten – Sühneversuchs an und hielt dazu fest, dass dieser vor einer „Vergleichsbehörde“ durchzuführen sei.

Die jeweilige „Vergleichsbehörde“ war dabei von der Landesjustizverwaltung zu bestimmen. Die Landgrafschaft Hessen-Darmstadt, zu der Rheinhessen damals als Provinz gehörte, entschied insoweit, dass die vergleichsweise Vermittlung durch den jeweiligen Ortsbürgermeister, den Ortsvorsteher oder ein Gemeinderatsmitglied zu erfolgen habe.

Im Rahmen einer späteren Novellierung der Reichsstrafprozessordnung wurde das einer Klage verpflichtend vorgeschaltete Sühneverfahren – über Beleidigungen hinaus – auf die Straftatbestände des Hausfriedensbruchs, der fahrlässigen und leichten vorsätzlichen Körperverletzung, der Bedrohung, der Sachbeschädigung und der Verletzung des Briefgeheimnisses erweitert.

Das Schiedsamtswesen im totalitären NS-Staat

Die Reichsstrafprozessordnung mit der Verpflichtung, bei den genannten strafbaren Handlungen zunächst ein Sühneverfahren vor der „Vergleichsbehörde“, also vor dem jeweiligen Ortsbürgermeister, dem Ortsvorsteher oder einem Gemeinderatsmitglied, durchzuführen, galt grundsätzlich auch während der Zeit der nationalsozialistischen Herrschaft.

Schon 1933 begannen die nationalsozialistischen Gewalthaber allerdings im gesamten Deutschen Reich damit, die demokratisch berufenen Ortsbürgermeister sowie die ebenfalls als „Vergleichsbehörden“ tätigen Ortsvorsteher und Gemeinderatsmitglieder aus ihren jeweiligen Ämtern zu drängen und die Funktion durch linientreue NS-Parteigenossen neu zu besetzen. Außerdem versuchten die nationalsozialistischen Gewalthaber in stets neuen Schritten, die Schiedsämter nach und nach auch funktional auszuhöhlen und sie durch andere, von den Nazis neu geschaffene Vergleichsstellen zu ersetzen. Das demokratisch-gesellschaftliche Schiedsamtswesen kam damit zum Erliegen. Es sollte erst nach dem zweiten Weltkrieg wieder neu entstehen.

Der demokratische Neubeginn des Schiedsamtswesens in Rheinhessen

Nach dem Zusammenbruch der nationalsozialistischen Gewalt- und Willkürherrschaft kam am 30.08.1946 das linksrheinische Gebiet des ehemaligen „Volksstaat Hessen“ samt Rheinhessen zum Bundesland Rheinland-Pfalz, das als letzter deutscher Gliedstaat aus früheren preußischen, bayrischen und hessischen Landesteilen geschaffen wurde.

Am 01.10.1950 trat für die früheren westlichen Besatzungszonen und damit auch für das neu geschaffene Rheinland-Pfalz ein „Rechtsvereinheitlichungsgesetz“ in Kraft. Dieses beseitigte die im Strafverfahrensrecht seit 1945 eingetretene Rechtszersplitterung sowie die vom NS-Regime in das strafrechtliche Verfahrensrecht eingebrachten Willkürregelungen.

Zugleich bestätigte das „Rechtsvereinheitlichungsgesetz“ für die Straftatbestände des Hausfriedensbruchs, der Beleidigung, der Verletzung des Briefgeheimnisses, der einfachen vorsätzlichen und der fahrlässigen Körperverletzung, der Bedrohung sowie der Sachbeschädigung die Notwendigkeit eines vorgerichtlichen Sühneversuchs vor einer „Vergleichsbehörde“.

Die konkrete Ausgestaltung des Sühneversuchs, aber auch die Bestimmung der „Vergleichsbehörden“ wurde den Ländern vorbehalten. Rheinland-Pfalz berief daraufhin für seine ehemals hessischen Gebiete, also auch für die Region Rheinhessen, die Bürgermeisterämter als „Vergleichsbehörden“. Von nun an nahmen also die jeweiligen Bürgermeister der rheinhessischen Ortsgemeinden die Funktion der „Vergleichsbehörde“ als Nebenamt mit wahr, wodurch in Rheinhessen eine 28 Jahre dauernde Ära von gemeindlichen Schiedsämtern begründet wurde.

Am 01.11.1978 trat in Rheinland-Pfalz eine Schiedsmannsordnung, die den Sühneversuch bei Beleidigungen, Körperverletzungen, Sachbeschädigungen, Hausfriedensbrüchen, Bedrohungen und Verletzungen des Briefgeheimnisses landeseinheitlich modernisierte, in Kraft. Zugleich ermöglichte die neue Schiedsmannsordnung erstmals auch – wenngleich in eingeschränkter Weise - einen Sühneversuch in zivilrechtlichen Rechtsstreitigkeiten. Mit Inkrafttreten dieser Neuregelungen endete zugleich die Amtszeit aller nach dem „Bürgermeisterprinzip“ tätigen Schiedsmänner.

Für die neuen rheinland-pfälzischen Schiedspersonen galt von nun an das „Ehrenamtsprinzip“. Die neuen ehrenamtlich tätigen Schiedsmänner, die mindestens 30 Jahre alt und ihrer Persönlichkeit nach zur Streitschlichtung besonders befähigt sein mussten, waren vom Gemeinderat der jeweils zuständigen Gebietskörperschaft zu wählen und wurden dann dem Direktor bzw. der Direktorin des zuständigen Amtsgerichts zur Ernennung vorgeschlagen.

Außerdem ging nach der neuen Schiedsmannsordnung die Zuständigkeit für das Schiedsamtswesen von den bislang zuständigen Ortsgemeinden auf die am 01.03.1972 gegründeten Verbandsgemeinden über. Damit war der Grundstein unter anderem auch für das Schiedsamt der Verbandsgemeinde Wörrstadt gelegt, das auch schon kurz nach Inkrafttreten der neuen Schiedsmannsordnung seine schlichtende Tätigkeit aufnahm.

Benutzte Literatur:
Claus-Peter Martin: Das Sühneverfahren vor dem Schiedsmann in Strafsachen. Eine strafprozessual-verfahrenspsychologische Studie zum Schiedsmannsverfahren unter besonderer Berücksichtigung der historischen Grundlagen, Lübeck, 1988.

Autor: Dr. Gunnar Krone

Historie des Schiedsamts der VG Wörrstadt

Konstituierung  1978

Nachdem in der Sitzung des Verbandsgemeinderats am 16.03.1978 beschlossen worden war, dass die VG Wörrstadt nicht in mehrere Schiedsamtsbereiche aufgeteilt werden, sondern einen einheitlichen Schiedsamtsbezirk bilden solle, wählte der Verbandsgemeinderat Franz Josef Baatsch zum Schiedsmann für den Bezirk VG Wörrstadt und Lothar Müller zu dessen Vertreter.

Diese jeweils einstimmigen Voten teilte der VG-Bürgermeister Horst Geisel dem Alzeyer Amtsgerichtsdirektor Dr. Hans-Jörg Koch mit, der daraufhin am 06.10.1978 Baatsch und Müller in ihre Ämter berief. Das Schiedsamt der VG Wörrstadt war damit konstituiert und handlungsfähig.

Franz-Josef Baatsch, der erste Schiedsmann

Es konnte seine schlichtende Tätigkeit aufnehmen. Franz-Josef Baatsch führte dementsprechend schon kurze Zeit später eine erste Sühneverhandlung durch. Schwerpunkte der schiedsamtlichen Tätigkeit von Franz-Josef Baatsch waren Körperverletzungen, Beleidigungen und Bedrohungen. Daneben war er gelegentlich mit Sachbeschädigungen befasst. Streitfälle in zivilrechtlichen Angelegenheiten gab es in der „Ära Baatsch/Müller“ noch nicht.

Die fünfjährige Amtszeit von Franz-Josef Baatsch als erstem Schiedsmann der VG Wörrstadt endete am 05.10.1983. Zu diesem Termin lief auch die Amtszeit von Lothar Müller als seinem Vertreter ab.

Franz Zimmermann

Auf Franz-Josef Baatsch folgte Franz Zimmermann als zweiter Schiedsmann der VG Wörrstadt. Er wurde – ebenso wie sein Vertreter Gerd Jung- am 07.11.1983 ernannt. Auch unter Zimmermann betrafen die Sühneverfahren zunächst vornehmlich Beleidigungen, Körperverletzungen, Bedrohungen und Sachbeschädigungen. Als Besonderheit war es demnach anzusehen, als Zimmermann im Jahre 1984 eine bürgerlich-rechtliche Auseinandersetzung aus dem Schuldrecht und – vier Jahre später - eine weitere bürgerlich-rechtliche Streitigkeit unterbreitet wurden.

Im Jahre 1996 – Zimmermann und Jung waren inzwischen in dritter Amtszeit als Schiedsmann bzw. stellvertretender Schiedsmann tätig – wird in den Handakten der Schiedsamts der VG Wörrstadt erstmals auch ein Nachbarschaftsstreit erwähnt. Und schon im gleichen Jahr behandelte das Schiedsamt der VG-Wörrstadt zwei weitere Fälle des Nachbarrechts.

Zu einer deutlichen Ausweitung solcher zivilrechtlichen, insbesonderenachbarschaftsrechtlichen Verfahren vor dem Schiedsamt kam es, als im Jahre 2008 das rheinland-pfälzische Landesschlichtungsgesetz in Kraft trat. Dieses schreibt vor, dass bei bestimmten Nachbarrechts- und sonstigen Zivilrechtsstreitigkeiten die Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens überhaupt nur dann möglich ist, wenn zuvor ein Schlichtungsversuch vor einer Schiedsperson oder einer sonstigen Gütestelle unternommen worden ist.

Auch auf dem durch das Landesschlichtungsgesetz deutlich erweitertenschiedsamtlichen Neuland verstand Zimmermann „sein Handwerk“. Dennoch sah er selbst mit dieser gesetzlichen Aufgabenerweiterung seine Aufgabe als Schiedsmann der VG Wörrstadt noch nicht als erschöpft an. Vielmehr nahm er sich – außerhalb aller förmlicher Verfahren – in einem großen Maße auch immer wieder ganz allgemeiner menschlicherAlltagsnöte und Probleme an.

Zimmermann hatte demnach auch deutliche Züge eines „sozialen Kümmerers“, also einer Person, die sich mitmenschlicher Anliegen widmete, die zwar nicht unmittelbar in ihren Aufgabenbereich fielen, bei denen es ihm aber die Erfahrungen aus seinem eigentlichen Aufgabenbereichrmöglichten, den jeweiligen Betroffenen zu beraten, zu unterstützen bzw. ihm weiterführende Hilfs- oder Handlungsmöglichkeiten aufzuzeigen.

Hermann Gürke

Nachfolger von Franz Zimmermann und damit dritter Schiedsmann derVG Wörrstadt war Hermann Gürke, der das Amt von 2003 bis 2013 ausübte. Als Stellvertreter waren ihm Otto Köble von 2005 – 2010 und Peter Franz Wolf von 2010 – 2013 zur Seite gestellt.

Hermann Gürke zeichneten unter anderem seine Lebensweisheit, seineGeneigtheit gegenüber den Menschen, seine Gelassenheit, sein feinsinniger Humor und vor allem sein ausgeprägtes Gefühl einer hohen Mitverantwortung des Einzelnen für das menschliche Zusammenleben aus.

Dieser Haltung von Hermann Gürke entsprach, dass er viele Konflikte außerinstitutionell, also ohne formelles Verfahren, im Wege einer sogenannten „Tür-und-Angel-Behandlung“, bereinigte. Immer wieder wandte sich Gürke beispielsweise mit Briefen und Telefonaten ausgleichend und moderierend an die Beteiligten eines ihm unterbreiteten Konflikts. Selbst in seinen Jahresstatistiken gegenüber dem Amtsgericht Alzey wies er darauf hin, dass er viele ihm unterbreitete Auseinandersetzungen nicht durch förmliche Verfahren, sondern durch persönliche Gespräche, Kontakte und Beratungen, also letztlich durch informelle Erledigungen, bereinigt habe.

Trotz solcher vielen informell-mediativen Schlichtungen hat HermannGürke während seiner Amtszeit als Schiedsmann aber auch eine große Anzahl förmlicher Streitverfahren bewältigt. Er selbst hat zum Ende seiner 10jährigen Amtszeit davon gesprochen, dass er insgesamt rund 70 formelle Streitfälle, von denen ca. 80% erfolgreich waren, betreut habe sowie ebenso viele informelle Verfahren. Dementsprechend sei er – so Gürke - während seiner Amtszeit auf die Gesamtanzahl von rund 150 Fällen gekommen, von denen er eine deutliche Mehrheit erfolgreich abgeschlossen habe.

Autor des obenstehenden Textes Dr. Gunnar Krone
Quellen: Archivalien des Schiedamts der VG Wörrstadt

Dr. Gunnar Krone

Auf Hermann Gürke folgte am 16.10.2013 Dr. Gunnar Krone, also der Autor dieses Beitrags, als vierter Schiedsmann in der Geschichte der VG Wörrstadt. Sein Vertreter als Schiedsmann war bis 2015 Peter Franz Wolf, seit 2015 ist ihm Norbert Becker als Vertreter zur Seite gestellt. Zum Ende der 2. Amtszeit von Dr. Gunnar Krone, also im November 2023, befindet sich auch sein Stellvertreter in seiner zweiten fünfjährigen Amtszeit.

Mit dem Motto "Das Mögliche möglich machen" ging Dr. Krone stets an seine Schlichtungsaufgaben heran. Das ruhige Naturell des in Bremerhaven geborenen Schiedsmannes, der schon lange in der VG Wörrstadt wohnt, sowie sein persönlicher und beruflicher Werdegang prädestinierten ihn hervorragend für dieses besondere Amt. So hatte sich der studierte Jurist während seiner fast 40-jährigen Arbeit beim ZDF mit den Themen Rundfunkverfassungsrecht, neue Medien und Kabelpilotprojekte befasst. Bei diesen meist interdisziplinären Aufgaben und Fragen waren vor allem Einfühlungsvermögen, Ruhe, Geduld, Kreativität und Toleranz erforderlich. Bei seiner 10-jährigen Tätigkeit als Jugendschutzbeauftragter des ZDF galt es zudem, die verschiedenen Interessen von Kindern, Eltern sowie der Allgemeinheit abzuwägen und in die Entscheidungen einfließen zu lassen. Die Fähigkeit zu solch ausgleichender Betrachtungsweise hat Dr. Gunnar Krone immer ungemein bei seinem Ehrenamt geholfen.

In den 10 Jahren als Schiedsmann führte er im Schnitt jährlich 10-12 Schlichtungsverfahren durch. Etwa die Hälfte davon konnte er für die Beteiligten erfolgreich regeln.

Hans Philipp Schmitt

Im November 2023 übernahm Hans Philipp Schmitt das Amt des Schiedsmannes. Als langjähriger Ortsbürgermeister von Spiesheim ist er es nach eigener Aussage gewohnt, häufiger mit Problemen zwischen Bürgern konfrontiert zu werden. Der Schritt hin zum Ehrenamt "Schiedsmann" war somit nicht allzu groß. "Nun, so Schmitt," bin ich eben für alle Bürgerinnen und Bürger der VG Wörrstadt zuständig und Ansprechpartner für Konfliktsituationen. Meine Funktion als Ortsbürgermeister sehe ich als zusätzliche Chance, das Schiedsamt in der Öffentlichkeit bekannter zu machen."

Tätigkeitsberichte Schiedsamt

Hier finden Sie die Tätigkeitsberichte des Schiedsamtes