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Beitragswesen

Grundsätzlich unterscheidet man beim Beitragswesen zwischen Erschließungs- und Ausbaubeiträgen.

Erschließungsbeiträge

Erschließungsbeiträge werden für die erstmalige Herstellung von Erschließungsanlagen (Straße, Weg, Straßenbeleuchtung, Abwasserkanal etc.) nach Bestimmungen des Baugesetzbuches (BauGB) sowie der Erschließungsbeitragssatzung der jeweiligen Ortsgemeinde/Stadt erhoben. Die Beitragspflicht entsteht, wenn das Grundstück z.B. an das öffentliche Wasser-, Kanal-, Strom- sowie Straßennetz angeschlossen wird. Der Erschließungsbeitrag wird an die Kommune in dem Einzugsgebiet des Baugrundstückes gezahlt. Die Kostenverteilung erfolgt zu 10 % auf die jeweilige Ortsgemeinde/Stadt und zu 90 % auf die Grundstückseigentümer. 

Die Verbandsgemeinde kann bei Bedarf eine Erschließungskostenbescheinigung erstellen. Diese Bescheinigung sagt aus, ob für das betroffene Grundstück die Erschließungskosten angefordert und bezahlt wurden. Die Beantragung erfolgt formlos unter der Voraussetzung, dass der Antragsteller auch der Grundstückseigentümer ist.

Informationen wiederkehrende Ausbaubeiträge

Aktuelles

Haben Sie Rückfragen zu den Anhörungsschreiben, das an die Grundstückseigentümer der Stadt Wörrstadt gegangen ist?

Wenden Sie sich bitte an Margarita Grizfeld oder Maximilian Schmitt.

Bitte beachten Sie, dass es aufgrund der zahlreich eingehenden E-Mails zu Verzögerungen bei der Bearbeitung Ihrer E-Mail kommen kann. 

Einmalige Ausbaubeiträge

Sie werden einmalig und in voller Höhe entrichtet. Hier sind Anlieger einer Verkehrsanlage (Straße) die Beitragspflichtigen. Aufgrund der Reform des Kommunalabgabengesetzes in Rheinland-Pfalz werden bis Ende 2023 in allen Gemeinden wiederkehrende Beiträge verpflichtend eingeführt. Die Einmalbeiträge werden in Zukunft nur in Ausnahmefällen möglich.

Wiederkehrende Ausbaubeiträge

Diese werden für das Jahr erhoben, in dem die Ausbaumaßnahme durchgeführt wurde. Um die Beitragspflichtigen zu entlasten, werden die Investitionsaufwendungen auf alle Grundstückseigentümer in einem Abrechnungsgebiet verteilt. Wiederkehrende Ausbaubeiträge können jährlich wie auch nur in bestimmten Jahren fällig werden. Dies lässt sich über Steuerung der Ausbaumaßnahmen regulieren. So wird versucht, die Belastung des Einzelnen möglichst gering zu halten.

Die expliziten Regelungen jeder Ortsgemeinde/Stadt entnehmen Sie bitte der jeweiligen Satzung zur Erhebung wiederkehrender Beiträge.

Weitere Informationen über die wiederkehrenden Ausbaubeiträge finden Sie in der Präsentation (siehe Dokumente rechts).