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Verbindlichkeiten und Rechte im Ehrenamt

Hier finden Sie die wichtigsten Verbindlichkeiten und Rechte, die für Sie im Rahmen eines Ehrenamts eine Rolle spielen (können).

Bei Fragen hierzu wenden Sie sich gerne an die Generationenbeauftragte.

Datenschutz im Ehrenamt

Für Unternehmen, Behörden und Institutionen ist es seit 25. Mai 2018 verpflichtend, die Regelungen der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des neuen Bundesdatenschutzgesetzes umzusetzen. Dies gilt auch für alle Vereine, einschließlich der gemeinnützigen, nicht eingetragenen oder nicht rechtsfähigen Vereine.

Die Datenschutz-Grundverordnung regelt die Verarbeitung personenbezogener Daten durch private Unternehmen und öffentliche Stellen. Das soll sicherstellen, dass personenbezogene Daten innerhalb der Europäischen Union geschützt sind. Es ist daher ratsam, sich mit der Verordnung auseinander zu setzen, da Zuwiderhandlungen mit drastischen Geldstrafen geahndet werden können.

Zur Umsetzung der Verordnung stehen Ihnen Musterdokumente zur Verfügung.

Der Sportbund Rheinhessen hat verschiedene Musterdokumente hier zum Download bereitgestellt. Auch beim Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit RLP finden Sie weitere Informationen sowie Formulare, Muster und Beispiele.

Ehrenamts- und Übungsleiterpauschale

Der Übungsleiterfreibetrag stieg seit 1. Januar 2021 von 2.400 Euro auf 3.000 Euro im Jahr und die Ehrenamtspauschale von 720 Euro auf 840 Euro jährlich. Bis zu dieser Höhe bleibt die pauschale Erstattung für finanzielle Aufwendungen ehrenamtlich Engagierter steuerfrei.

Vom Übungsleiterfreibetrag profitieren zum Beispiel Trainerinnen und Trainer, die diese Tätigkeit nebenberuflich in einem Sportverein ausüben. Auch die Entschädigungen für Ausbilderinnen und Ausbilder, zum Beispiel bei der Freiwilligen Feuerwehr oder der DLRG, werden hierdurch begünstigt.

Von der höheren Ehrenamtspauschale profitieren diejenigen, die nicht unter den Übungsleiterfreibetrag fallen, sich aber dennoch ehrenamtlich engagieren. Dies betrifft beispielsweise Schriftführerinnen und Schriftführer von gemeinnützigen Vereinen.

Weitere Beschlüsse betreffen unter anderem den Bürokratieabbau (zeitnahe Mittelverwendung), die Erweiterung der gemeinnützigen Zwecke und die Transparenz in der Gemeinnützigkeit.

Informationen rund um das bürgerliche Engagement gibt es auch beim Bundesfinanzministerium.

Freistellung im Ehrenamt

Das ehrenamtliche Engagement sollte grundsätzlich in der Freizeit ausgeübt werden.

Ehrenamtlich Tätige, die in einem abhängigen Arbeitsverhältnis stehen, haben jedoch unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf Freistellung. Konkret heißt dies, dass Sie zur Ausübung Ihres Ehrenamtes Sonderurlaub vom Arbeitgeber bekommen können.

Die Freistellungsregelungen für ehrenamtlich Tätige in Rheinland-Pfalz wurden von der Leitstelle Ehrenamt und Bürgerbeteiligung der Staatskanzlei zusammengestellt. Sie finden diese unter https://wir-tun-was.rlp.de.

Führungszeugnis für das Ehrenamt

Ein Führungszeugnis ist eine behördliche Bescheinigung über die bisher registrierten Vorstrafen einer Person.

Von Ehrenamtlichen, die mit Kindern oder Jugendlichen arbeiten, kann „zum Zwecke des Schutzes Minderjähriger“ ein erweitertes Führungszeugnis verlangt werden (Bundeszentralregistergesetzes § 30 und § 31). Gegenüber dem einfachen Führungszeugnis enthält das erweiterte Führungszeugnis zusätzlich Verurteilungen wegen Sexualdelikten.

Die Bearbeitungskosten betragen 13 Euro (Stand: 2021).

Diese Gebühr entfällt, wenn die Tätigkeit ehrenamtlich für eine gemeinnützige Einrichtung ohne jegliche finanzielle Vergütung, zum Beispiel im Sportverein, erfolgt oder im Rahmen eines Freiwilligen Sozialen Jahres oder Bundesfreiwilligendienstes ausgeübt wird (§ 32 Abs. 4 Nr. 2 Buchstabe d EStG). In diesen Fällen gilt die gesetzliche Befreiung von der Gebührenpflicht. Der Auftraggeber (zum Beispiel ein Verein oder eine Organisation) muss die ehrenamtliche Tätigkeit vorab bestätigen. Bei der Erforderlichkeit eines erweiterten Führungszeugnisses ist dies ebenfalls vorab vom Auftraggeber zu bestätigen.

Diese Bescheinigung ist bei der Beantragung des erweiterten Führungszeugnisses im Bürgerbüro der Verbandsgemeinde Wörrstadt vorzulegen. Das einfache Führungszeugnis kann ebenfalls im Bürgerbüro oder auch über das Portal des Bundesamtes für Justiz beantragt werden.

Weitere Informationen hierzu gibt es auch beim Bundesjustizamt.

Versicherungsschutz im Ehrenamt

Die wesentlichen Hinweise und Rechtstipps erhalten Sie auf der Seite des Landes Rheinland-Pfalz hier.

Verantwortlichkeiten bei Veranstaltungen mit Musik

GEMA-Gebühren bei Veranstaltungen mit Musik

Möchte jemand (ein Verein, eine Organisation, Einrichtung etc.) öffentlich Unterhaltungs- und Tanzmusik aufführen, muss für die Nutzung Geld gezahlt werden. Das eingenommene Geld wird von der GEMA (Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte) nach Abzug einer Verwaltungsgebühr an die Urheber (z. B. Musiker, Komponisten oder Textdichter) ausgezahlt.

Die GEMA hat ein Online-Portal eingerichtet, auf dem man die Musiknutzung anmelden oder sich beraten lassen kann. Eine Kalkulation von Lizenzvergütungen ist auch ohne vorherige Registrierung möglich.

Das GEMA-Kundencenter ist rund um die Uhr unter Telefon +49 30 588 58 999 erreichbar.

Alle Informationen zur Musiknutzung gibt es hier.