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Ruhender Verkehr

Die Verkehrsüberwachung – Ruhender Verkehr setzt sich für die Gewährleistung der Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs ein.

Die Überwachungsschwerpunkte liegen zum einen in der Gefahrenabwehr, hier zum Beispiel in den Kontrollen von Schwerbehindertenparkplätzen, Haltverbotszonen und Sperrflächen. Zum anderen tragen die Verkehrsüberwachungskräfte aber auch dazu bei, das Dauerparken im Bereich von Kurzzeitparkplätzen zu verhindern.

Bei Verstößen schreiten sie durch Verwarnungen oder gegebenenfalls auch durch Abschleppmaßnahmen ein.

Falschparken

Die Straßenverkehrsordnung (StVO) regelt in den §§ 12 und 13 das Verhalten im ruhenden Verkehr. Neben gesetzlichen Halt- und Parkverboten (z. B. auf dem Gehweg) werden viele Regelungen ergänzend durch Verkehrszeichen getroffen.

Verstöße werden mit Verwarngeldern zwischen 10 und 35 Euro sanktioniert. Deren Rechtsgrundlage bildet das Ordnungswidrigkeitengesetz. Die Höhe der verschiedenen Verwarngelder wird vom Bundesverkehrsministerium in einem bundeseinheitlichen Bußgeldkatalog festgelegt. Die Verbandsgemeinde hat darauf keinen Einfluss. Eintragungen im Verkehrszentralregister („Punkte“) erfolgen nach Verstößen im ruhenden Verkehr nur in absoluten Ausnahmefällen.

Die betroffenen Verkehrsteilnehmer finden bei Rückkehr zu ihrem Fahrzeug eine Verwarnung in Form eines etwa 15 Zentimeter langen und 8 Zentimeter breiten Kassenbon vor. Diese 2021 neu eingeführte Form des „Knöllchens“ gleicht EC-Kartenzahlungsbelegen und wird auf feuchtigkeitsabweisendem Thermopapier vor Ort aus den Erfassungsgeräten ausgedruckt.

Die Belege benennen genau die jeweilige zur Last gelegte Ordnungswidrigkeit, damit der oder die Betroffene das Fehlverhalten erkennen kann. Gleichzeitig werden das Verwarngeld, das Aktenzeichen und die Bankverbindung der Verbandsgemeinde Wörrstadt angegeben.

Abgemeldete Fahrzeuge

Nicht mehr zugelassene Kraftfahrzeuge dürfen nach § 32 StVO nicht im öffentlichen Straßenraum abgestellt werden. Die Verkehrsüberwachung – ruhender Verkehr erfasst alle ihr bekannt werdenden Fälle und versucht, die verantwortliche Person zu ermitteln.

Unter Beachtung gesetzlicher Vorgaben werden die Fahrzeuge durch die Verkehrsüberwachung auf Kosten der Verantwortlichen abgeschleppt und gegebenenfalls später verwertet.

Abschleppen

Das Abschleppen als polizeiliche Maßnahme stellt einen schwerwiegenden Eingriff in das Eigentumsrecht dar, so dass gesetzliche Vorgaben (unter anderem der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit) zu beachten sind.

Bei Vorliegen einer Störung der Verkehrssicherheit kann das Abschleppen eines Fahrzeuges nach sorgfältiger Prüfung des Einzelfalls angeordnet werden, sofern die Störung nur auf diesem Weg beseitigt werden kann.

Die Kosten variieren hierbei je nach Aufwand und können leicht mehrere hundert Euro betragen. Die Kostenerstattungspflicht liegt hierbei beim Fahrzeughalter.

Abgeschleppte Fahrzeuge werden grundsätzlich immer der Polizei gemeldet, damit Anzeigen wegen vermeintlichem Fahrzeugdiebstahl vermieden werden.

Privatanzeigen

Wenn Sie als Privatperson einen Verkehrsverstoß feststellen, können Sie diesen direkt an uns melden. Die Bußgeldstelle prüft, ob ein Ordnungswidrigkeitenverfahren mit Festsetzung eines Verwarngeldes eingeleitet wird.

Die Entscheidung steht im Ermessen der Bußgeldstelle, es erfolgt keine weitere Nachricht an Sie.

Bei einer Anzeige benötigen wir von Ihnen folgende Angaben:

  • Datum
  • Uhrzeit (ein Zeitraum über mindestens 15 Minuten, über den die Ordnungswidrigkeit beobachtet wurde)
  • Ort der begangenen Ordnungswidrigkeit
  • KFZ-Kennzeichen
  • Art des Verstoßes
  • Bitte senden Sie uns mindestens zwei, maximal drei unterschiedliche Bilder. Auf ein bis zwei Übersichtsbildern muss die Örtlichkeit zu erkennen sein, auf mindestens einem Bild muss das Autokennzeichen gut lesbar sein. Die Gesamtgröße der Datei darf 10 MB nicht überschreiten.
  • Ihren vollständigen Namen und eine ladungsfähige Anschrift.

Ihre Anzeige schicken Sie bitte an: bussgeldstelle@vgwoerrstadt.de 

Bitte beachten Sie: Anonyme Anzeigen werden nicht bearbeitet!

Dringende Fälle, z. B. wenn die Verkehrssicherheit akut gefährdet ist oder die eigene Grundstückseinfahrt zugeparkt ist, können auch telefonisch an die Verkehrsüberwachung (06732 601-2271) gemeldet werden.