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Beitragswesen

Grundsätzlich unterscheidet man beim Beitragswesen zwischen Erschließungs- und Ausbaubeiträgen.

Erschließungsbeiträge

Erschließungsbeiträge werden für die erstmalige Herstellung von Erschließungsanlagen (Straße, Weg, Straßenbeleuchtung, Abwasserkanal etc.) nach Bestimmungen des Baugesetzbuches (BauGB) sowie der Erschließungsbeitragssatzung der jeweiligen Ortsgemeinde/Stadt erhoben. Die Beitragspflicht entsteht, wenn das Grundstück z.B. an das öffentliche Wasser-, Kanal-, Strom- sowie Straßennetz angeschlossen wird. Der Erschließungsbeitrag wird an die Kommune in dem Einzugsgebiet des Baugrundstückes gezahlt. Die Kostenverteilung erfolgt zu 10 % auf die jeweilige Ortsgemeinde/Stadt und zu 90 % auf die Grundstückseigentümer. 

Die Verbandsgemeinde kann bei Bedarf eine Erschließungskostenbescheinigung erstellen. Diese Bescheinigung sagt aus, ob für das betroffene Grundstück die Erschließungskosten angefordert und bezahlt wurden. Die Beantragung erfolgt formlos unter der Voraussetzung, dass der Antragsteller auch der Grundstückseigentümer ist.

Wiederkehrende Ausbaubeiträge

Zur Deckung der Investitionsaufwendungen für den Ausbau der öffentlichen Verkehrsanlagen (Straßen, Wege, Plätze etc.) erhebt Verbandsgemeinde Wörrstadt wiederkehrende Ausbaubeiträge nach Maßgabe der §§ 7, 10a des Kommunalabgabengesetzes (KAG).

Aufgrund der Reformänderung im Mai 2020 wurden in allen Städten und Gemeinden in Rheinland-Pfalz wiederkehrende Beiträge verpflichtend eingeführt und die Einmalbeiträge abgeschafft.

Im Vergleich zu den einmaligen Ausbaubeiträgen, bei denen nur die Eigentümer der anliegenden Grundstücke der grundhaft sanierten Straßen (Anlieger) erheblich hoch belastet wurden, wird bei den wiederkehrenden Ausbaubeiträgen der Aufwand (abzüglich des Gemeindeanteils) solidarisch auf alle Grundstückseigentümer in einer Abrechnungseinheit verteilt. In der Folge zahlen die Beitragspflichtigen häufig aber wesentlich geringere Beiträge.

Die Ausbaubeitragssatzung Ihrer Ortsgemeinde beziehungsweise der Stadt finden Sie auf unserer Website wie folgt: Wählen Sie im Button „Unsere Gemeinden“ Ihre Gemeinde aus, klicken Sie dann bitte auf „Satzungen" und suchen Sie dann nach dem Dokument „Ausbaubeitragssatzung wiederkehrende Beiträge".


Weitere Informationen über die wiederkehrenden Ausbaubeiträge finden Sie in der Präsentation (siehe Dokumente rechts). 


FAQ „Wiederkehrende Ausbaubeiträge“

1. Welche Rechtsgrundlagen bestimmen wiederkehrenden Ausbaubeitrag?

Auf Landesebene stellt die Rechtsgrundlage das Kommunalabgabengesetzt (§ 10 a KAG) dar.

Auf kommunale Ebene tritt in der jeweiligen Ortsgemeinde die Satzung zur Erhebung wiederkehrender Beiträge für den Ausbau von öffentlichen Verkehrsanlagen in Kraft.

2. Was bedeutet „wiederkehrend"?

Ausbaubeiträge fallen nur dann an, wenn in einer Abrechnungseinheit eine Ausbaumaßnahme durchgeführt wurde. Findet keine Ausbaumaßnahme statt, zahlen Grundstückseigentümer beziehungsweise Grundstückseigentümerinnen keine Ausbaubeiträge.


3. Welche Baumaßnahmen fallen unter wiederkehrende Beiträge?

Erneuerung ist die Wiederherstellung einer vorhandenen, ganz oder teilweise unbrauchbaren, abgenutzten oder schadhaften Verkehrsanlage in einen dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis genügenden Zustand (zum Beispiel Straßendecke ab 5 cm Tiefe).

Erweiterung ist jede flächenmäßige beziehungsweise räumliche Vergrößerung einer fertiggestellten Verkehrsanlage oder deren Ergänzung durch weitere Teile (zum Beispiel Verlängerung/Verbreiterung der Fahrbahn).

Umbau ist jede nachhaltige Neugestaltung einer Verkehrsanlage bei geänderter Verkehrsfunktion (zum Beispiel Verlegung eines Gehweges).

Verbesserungen sind alle Maßnahmen zur Hebung der Funktion, der Änderung der Verkehrsbedeutung im Sinne der Hervorhebung des Anliegervorteiles sowie der Beschaffenheit und Leistungsfähigkeit einer Anlage (zum Beispiel Umstellung der Straßenbeleuchtung auf LED).

Unterhaltung und Instandsetzung einer öffentlichen Verkehrsanlage, wie zum Beispiel Ausbesserung der Schlaglöcher, sind nicht beitragspflichtig.

Wird eine Kreis-, Landes- oder Bundesstraße ausgebaut, so wird nur die Erneuerung von Gehwegen, Grünstreifen und Beleuchtung entlang dieser Straße, unter Berücksichtigung des Gemeindeanteils, auf die Beitragspflichtigen umgelegt, sofern diese sich in der Baulast der Gemeinde befinden.


4. Wer ist beitragspflichtig?

Beitragspflichtig sind Grundstückseigentümer und Grundstückseigentümerinnen oder Erbpachtberechtigte, die zum Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides Eigentümerinnen oder Eigentümer oder dinglich Nutzungsberechtigte des Grundstückes sind. Entscheidend ist hier der Eintrag im Grundbuch.

Ehegatten, Erbengemeinschaften, Grundstücksgemeinschaften und GbR haften gesamtschuldnerisch.

Der Beitragspflicht unterliegen alle baulich oder in ähnlicher Weise nutzbaren Grundstücke, bei denen die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit einer Zufahrt oder eines Zuganges zu einer der Verkehrsanlagen innerhalb einer Abrechnungseinheit besteht.

5. Was bedeutet „Verschonung"?

Grundstücke, für die in den vergangenen Jahren Erschließungsbeiträge nach § 127 BauGB, Ablösebeträge nach § 133 BauGB oder einmalige Ausbaubeiträge nach § 7 KAG gezahlt wurden, werden für einen bestimmten Zeitraum bei der Ermittlung des wiederkehrenden Ausbaubeitrages nicht berücksichtigt.

Nähere Informationen entnehmen Sie bitte der Verschonungssatzung Ihrer Ortsgemeinde oder der Stadt Wörrstadt, die Sie auf unserer Website finden.


6. Was ist ein Gemeindeanteil und wie hoch ist er?

Ein Anteil, das dem Vorteil der Allgemeinheit entspricht und nicht auf die Grundstückseigentümer und Grundstückseigentümerinnen umgelegt wird. Der Gemeindeanteil ist in der Ausbaubeitragssatzung wiederkehrende Beiträge der jeweiligen Ortsgemeinde oder der Stadt festgelegt und beträgt aufgrund gesetzlicher Vorgabe mindestens 20 Prozent.


Beispiel

Investitionsaufwand (100 %) 100.000 Euro
Gemeindeanteil (20 %) - 20.000 Euro
Umlagefähiger Aufwand (80 %) =80.000 Euro


7. Welche Abrechnungsgebiete hat die Verbandsgemeinde Wörrstadt?

Eine Zusammenfassung mehrerer, in einem abgrenzbaren und räumlich zusammenhängenden Gebietsteil liegender Verkehrsanlagen des Gemeindegebietes stellt eine Abrechnungseinheit dar.

„Der Konstituierung einer einzigen Abrechnungseinheit, die die gesamte Ortslage umfasst, steht nicht die Einwohnerzahl … im Umfang von ungefähr 8.100 entgegen…“ (Urteil vom 03.05.2021, Az. 6 C 10799/20 OVG).

Nach dieser Fassung stellt jede Ortsgemeinde der Verbandsgemeinde Wörrstadt eine separate Abrechnungseinheit dar. Die Stadt Wörrstadt wird in 4 Abrechnungsgebiete geteilt. Das Nähere entnehmen Sie bitte der Ausbaubeitragssatzung der Stadt Wörrstadt, die Sie auf unserer Website finden.

8. Was ist eine Veranlagungsfläche und wie wird diese berechnet?

Die Veranlagungsfläche ist eine beitragsfähige Fläche, die auf Grundlage der amtlichen Daten sowie einer Ortsbegehung für jedes einzelne Grundstück ermittelt wird. Bei der Berechnung der Veranlagungsfläche werden folgende Faktoren berücksichtigt:

Grundstücksfläche ist in beplanten Gebieten die überplante Grundstücksfläche. Bei teilweise überplanten Grundstücken sowie Grundstücken in unbeplanten Gebieten gilt als Grundstücksfläche die Fläche des Buchgrundstücks (im Grundbuch eingetragene Fläche).

Nutzungsfaktor ist ein Zuschlag für Vollgeschosse. Die Vollgeschosszahl in überplanten Gebieten wird in einem Bebauungsplan festgesetzt. Soweit kein Bebauungsplan besteht, gilt die Zahl der in der näheren Umgebung überwiegend vorhandenen Vollgeschosse. Wieviel Prozent pro Vollgeschoss gerechnet wird, ist in der Ausbaubeitragssatzung Ihrer Ortsgemeinde oder der Stadt festgelegt.

Artzuschlag belastet bei der Aufwandsverteilung zusätzlich die Grundstücke, die gewerblich, teilgewerblich oder in ähnlicher Weise genutzt werden. Bei diesen Grundstücken ist aufgrund der ausgeübten Tätigkeit mit einem vermehrten Verkehrsaufkommen der Straßen zu rechnen. Auch Schulen, Kindertagesstätten, Museen und andere für öffentliche Zwecke genutzte Grundstücke erhalten den Artzuschlag.

Grundstücksfläche + Nutzungsfaktor + Artzuschlag = Veranlagungsfläche

Beispiel Nr. 1 – Berechnung der Veranlagungsfläche

Fiktive Annahme  
Einfamilienhaus  
Grundbuchfläche 600
Bebauungsplan liegt vor
Zwei Vollgeschosse Vollgeschosszuschlag 20 %
Teilweise gewerblich genutzt Artzuschlag 10 %
Veranlagungsfläche: (600 + 20 % (120 )) + 10 % (72 ) = 792  

9. Was sind Vollgeschosse?

Vollgeschosse sind nach § 2 Abs. 4 LBauO Geschosse über der Geländeoberfläche, die über zwei Drittel, bei Geschossen im Dachraum über drei Viertel ihrer Grundfläche eine Höhe von 2,30 m haben. Gegenüber einer Außenwand zurückgesetzte oberste Geschosse sind nur Vollgeschosse, wenn sie diese Höhe über zwei Drittel der Grundfläche des darunterliegenden Geschosses haben. Die Höhe wird von Oberkante Fußboden bis Oberkante Fußboden oder Oberkante Dachhaut gemessen.

Ein Keller ist ein Vollgeschoß, wenn seine Deckenoberkante im Mittel mehr als 1,40 Meter über die Geländeoberfläche hinausragt; tiefer liegende Geschosse sind Kellergeschosse.

In beplanten Gebieten wird die im Bebauungsplan festgesetzte zulässige Zahl der Vollgeschosse zugrunde gelegt.

Liegt kein Bebauungsplan vor, gilt die Zahl der auf den Grundstücken der näheren Umgebung überwiegend vorhandene Vollgeschosse.

10. Wieso muss ich zahlen, wenn ich kein Eigentümer oder keine Eigentümerin mehr bin?

Wurde ein Grundstück verkauft, kann der Eintrag ins Grundbuch einige Monate dauern. Eine Änderung der Eigentümerverhältnisse kann von Seite der Verbandsgemeinde nur nach einer Umschreibung im Grundbuch vorgenommen werden. Deshalb kann es vorkommen, dass der Beitragsbescheid noch an die vorherigen Eigentümer oder Eigentümerinnen versendet wird.

Hinweis: Bitte beachten Sie beim Kauf eines Grundstückes, dass noch nicht gezahlten Ausbaubeiträge als öffentliche Last auf dem Grundstück ruhen. Dies hat zur Folge, dass der neue Grundstückseigentümer zur Beitragszahlung verpflichtet ist, bis die Beiträge vollständig bezahlt sind. Sollten die Vertragspartner eine entsprechende Regelung im Kaufvertrag vereinbart haben, so gilt diese nur gegenüber dem Vertragspartner nach BGB.


11. Müssen Wohnungseigentümer für das ganze Grundstück zahlen?

Nein. Wohnungseigentümer werden nur mit ihrem Eigentumsanteil entsprechend dem Grundbucheintrag (Sondereigentum) an den Ausbaubeitrag herangezogen.

12. Was ist eine Tiefenbegrenzung?

Die Tiefenbegrenzungsregelung dient der Ermittlung der erschlossenen Grundstücksflächen. Bei besonders tiefen Grundstücken liegt wegen mangelnder baulicher oder sonstiger erschließungsbeitragsrechtlich relevanter Ausnutzbarkeit hinsichtlich ihrer Übertiefe ein Erschlossensein nicht vor.

Bei Grundstücken, die nicht direkt an eine Verkehrsanlage angrenzen, mit dieser aber durch einen eigenen Weg oder einen Zugang verbunden sind (Hinterliegergrundstücke), wird eine Tiefenbegrenzungslinie von der zu der Verkehrsanlage hin liegenden Grundstücksseite gezogen.

Die Tiefenbegrenzungsregelung findet nur bei den Grundstücken im unbeplanten Innenbereich nach § 34 BauGB die Anwendung. In einem überplanten Gebiet (Bebauungsplan vorhanden) ist die volle Grundstücksfläche beitragspflichtig.

13. Mein Grundstück liegt an einer Bundes-, Landes- oder Kreisstraße. Bin ich beitragspflichtig?

Ja. Alle Grundstückseigentümerinnen oder Grundstückseigentümer einer Abrechnungseinheit sind beitragspflichtig. Die Beitragspflicht ist somit unabhängig davon, ob ihr Grundstück an einer klassifizierten Straße liegt.

Wird aber eine klassifizierte Straße grundhaft saniert oder ausgebaut , werden für die Fahrbahn keine Ausbaubeiträge erhoben, da diese Kosten vom jeweiligen Baulastträger (Bund, Land oder Kreis) getragen und durch die Steuern finanziert werden. Sofern allerdings die Gehwege, Grünstreifen oder Beleuchtung an diesen Straßen in Baulast der Gemeinde stehen, wird der Investitionsaufwand ebenfalls auf alle Grundstückseigentümerinnen oder Grundstückseigentümer der betroffenen Abrechnungseinheit umgelegt.

14. Können Vermieterinnen und Vermieter wiederkehrende Ausbaubeiträge auf ihre Mieterinnen und Mieter umlegen?

Nein. Nach der aktuellen Rechtsprechung dürfen wiederkehrende Ausbaubeiträge nicht auf die Mieter umgelegt werden.

Wiederkehrender Ausbaubeitrag ist ein Beitrag nach dem kommunalen Abgabengesetz (KAG) und dient jeweils der Finanzierung von einmaligen Investitionen der Gemeinde oder Kommune. Er ist nicht gleichzustellen mit den laufenden öffentlichen Lasten eines Grundstückes, wie zum Beispiel die regelmäßig anfallende Grundsteuer, die auf die Mieterinnen und Mieter umgelegt werden darf.

Der wiederkehrende Ausbaubeitrag kann allerdings bei vermieteten Objekten steuerlich als „Werbungskosten“ geltend gemacht werden. Bitte informieren Sie sich darüber bei Ihrem Steuerberater.

15. Wie berechnet man den wiederkehrenden Ausbaubeitrag?

Bei einer Straßenbaumaßnahme über mehrere Kalenderjahre wird der Beitragssatz aus der Summe der jährlichen Investitionsaufwendungen, also aus tatsächlich anfallenden Kosten pro Abrechnungsjahr, sowie der Summe aller Veranlagungsflächen ermittelt.

Beispiel Nr. 2 - teilweise gewerblich genutztes Grundstück (siehe Beispiel Nr. 1, Frage 8)

Fiktive Annahme:
Veranlagungsfläche aus Beispiel Nr. 1: 792
Gemeindeanteil: 20 %
Investitionsaufwand: 600.000
Abzüglich Gemeindeanteil: 600.000 - 20 % = 480.000
Summe aller Veranlagungsflächen in einem Abrechnungsgebiet: 900.000
Beitragssatz pro = 480.000 / 900.000 0,53 /
Wiederkehrender Ausbaubeitrag: 792 x 0,53 / = 422,40  


Beispiel Nr. 3 - zu reinen Wohnzwecken genutztes Grundstück

Fiktive Annahme:  
Veranlagungsfläche aus Beispiel Nr. 1: 720
Gemeindeanteil: 20 %
Investitionsaufwand: 600.000
Abzüglich Gemeindeanteil: 600.000 - 20 % = 480.000
Summe aller Veranlagungsflächen in einem Abrechnungsgebiet: 900.000
Beitragssatz pro = 480.000 / 900.000 0,53 /
Wiederkehrender Straßenbeitrag: 720 x 0,53 / = 384,00  


Beispiel Nr. 4 – Eigentumswohnung ohne gewerbliche Nutzung

Fiktive Annahme:  
Grundstücksfläche: 2.000
Miteigentumsanteil: 100/1000
Fünf Vollgeschosse: Vollgeschosszuschlag 50 %
Gemeindeanteil: 20 %
Investitionsaufwand: 600.000
Abzüglich Gemeindeanteil: 600.000 - 20 % = 480.000
Summe aller Veranlagungsflächen in einem Abrechnungsgebiet: 900.000
Veranlagungsfläche = 2.000 + 50 % = 3.000  
Beitragssatz pro = 480.000 / 900.000 = 0,53 /  
Wiederkehrender Straßenbeitrag gesamt: 3.000 x 0,53 / = 1.590,00  
Wiederkehrender Straßenbeitrag individuell: 1.590,00 x 100/1000 = 159,00  

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16. Wie werden Garagen oder Stellplätze bewertet?

Die Grundstücke, auf denen nur Garagen oder Stellplätze gebaut werden dürfen oder gebaut sind, werden mit mindestens einem Vollgeschoss veranlagt.

17. Wie werden Dauerkleingärten bewertet?

Dauerkleingärten werden mit der Hälfte ihrer Grundstücksfläche und ohne Zuschläge für Vollgeschosse und gewerbliche Nutzung veranlagt. Bei vorhandener Bebauung (z.B. Gartenlaube, Schuppen, Sauna etc.) wird die tatsächliche Zahl der Vollgeschosse angesetzt, in jedem Fall mindestens jedoch ein Vollgeschoss.

18. Kontakt bei Fragen

Für Fragen zu den wiederkehrenden Ausbaubeiträgen stehen Ihnen Sachbearbeiter der Verbandsgemeinde Wörrstadt zur Verfügung. Die Kontaktdaten finden Sie rechts.