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Wahlausschüsse für die Kommunalwahlen

Gemäß § 8 Kommunalwahlgesetz ist für jede Gemeinde ein Wahlausschuss zu bilden. Er besteht aus dem Vorsitzenden und vier oder sechs wahlberechtigten Personen der Gemeinde als Beisitzer. Der Bürgermeister ist kraft Gesetzes Vorsitzender des Gemeindewahlausschusses und bleibt es, auch wenn er in einem Wahlvorschlag als Bewerber benannt wird. Sind Abstimmungen hinsichtlich seiner Person als Bewerber oder hinsichtlich des Wahlvorschlags, in dem er benannt ist, erforderlich, hat sich der Wahlleiter durch seinen Stellvertreter vertreten zu lassen. Die Beisitzer werden von ihm aus den verschiedenen in der Gemeinde vertretenen Parteien und Wählergruppen auf deren Vorschlag berufen. Für jeden Beisitzer ist ein Stellvertreter zu benennen. Vertrauenspersonen für Wahlvorschläge und deren Stellvertreter können nicht Beisitzer oder Stellvertreter im Wahlausschuss sein.

Der Wahlausschuss hat

  1. über die Zulassung der eingereichten Wahlvorschläge zu beschließen,
  2. das Gesamtergebnis der Wahl in der Gemeinde festzustellen,
  3. die Verteilung der Sitze vorzunehmen.

Alle Parteien und Wählergruppen werden hiermit aufgefordert, bis spätestens 29. Februar 2024 Vorschläge für die Berufung der Beisitzer und deren Stellvertreter bei dem Wahlleiter (Bürgermeister) der jeweiligen Ortsgemeinde bzw. der Stadt Wörrstadt oder bei der Verbandsgemeindeverwaltung Wörrstadt, Zimmer 328, Wahlamt, Zum Römergrund 2-6, 55286 Wörrstadt, einzureichen.
Verbandsgemeinde Wörrstadt, den 25.01.2024
gez. Markus Conrad
Verbandsgemeindewahlleiter