Haushaltssatzung des Abwasserzweckverbandes Mittlere Selz für das Wirtschaftsjahr 2004 vom 05.12.2003
Die Verbandsversammlung des Abwasserzweckverbandes Mittlere Selz hat aufgrund des § 7 Abs. 1 Nr. 4 und 8 des Zweckverbandsgesetzes (ZwVG vom 22. Dezember 1982) i.V.m. den §§ 85 Abs. 2 Satz 3, 95 ff. der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom 14. Dezember 1983 i.d.F. vom 31.01.1994 und den §§ 10 ff. der Eigenbetriebs- und Anstaltsverordnung für Rheinland-Pfalz (EigAnVO) vom 16.11.1999 am 06.11.2002 für das Wirtschaftsjahr 2004 folgende Haushaltssatzung beschlossen, die nach Genehmigung durch die Kreisverwaltung Mainz-Bingen als Aufsichtsbehörde am 24.11.2003 hiermit bekannt gemacht wird:
§ 1
Der Wirtschaftsplan für das Wirtschaftsjahr 2004 wird
im Erfolgsplan
in Einnahmen und Ausgaben auf
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580.680,00 € |
und
im Vermögensplan
Finanzierungsmittel und Finanzbedarf in Höhe von
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97.500,00 € |
festgesetzt.
§ 2
(1) Kredite werden nicht veranschlagt.
(2) Kassenkredite werden nicht beansprucht.
(3) Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.
§ 3
(1) Die Zuweisungen der Mitglieder für den Betrieb, die Unterhaltung und Verwaltung (ohne Abwasserabgaben) werden auf € 535.030,00 festgesetzt. Es entfallen auf die
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Verbandsgemeinde Nierstein-Oppenheim |
84,64 % |
452.849,39 € |
Verbandsgemeinde Wörrstadt |
7,35 % |
39.324,71 € |
Verbandsgemeinde Guntersblum |
8,01 % |
42.855,90 € |
(2) Die Zuweisung der Mitglieder für die Anschaffungs- und Herstellungskosten, sowie die Kosten für den Ausbau (Erweiterung, Verbesserung und Erneuerung) der verbandseigenen Anlagen sowie die Tilgung der Förderdarlehen werden auf 97.500,00 € festgesetzt. Die Anforderung der Zuweisungsbeträge erfolgt einzeln, sobald eine entsprechende Zahlungsverpflichtung besteht. Die Aufteilung der Mitglieder berechnet sich wie folgt:
a) Kläranlage Hahnheim
Verbandsgemeinde Nierstein-Oppenheim |
80,67 % |
Verbandsgemeinde Wörrstadt |
9,07 % |
Verbandsgemeinde Guntersblum |
10,26 % |
b) Sammeleinrichtungen
Verbandsgemeinde Nierstein-Oppenheim |
85,78 % |
Verbandsgemeinde Wörrstadt |
7,32 % |
Verbandsgemeinde Guntersblum |
6,90 % |
§ 4
(1) Die Aufwandsentschädigung für den Verbandsvorsteher wird durch die Zweckverbandsversammlung festgesetzt.
(2) Der stellvertretende Verbandsvorsteher erhält für die Zeit der Vertretung des Verbandsvorstehers eine Anteilige Aufwandsentschädigung. Deren Höhe errechnet sich nach § 16 i.V.m. § 13 Abs. 1 der Landesverordnung über die Aufwandsentschädigung für Ehrenämter in Gemeinden und Verbandsgemeinden in der jeweils gültigen Fassung.
(3) Die Aufwandsentschädigung der Mitglieder der Verbandsversammlung wird auf 15,00 € gemäß § 5 Abs. 3 der Verbandsordnung festgesetzt.
§ 5
Die Haushaltssatzung tritt mit Wirkung vom 01.01.2004 in Kraft.
Oppenheim, 05.12.2003 gez.: Kalbfuß; Verbandsvorsteher
Hinweis: Gemäß § 98 Abs. 2 der Gemeindeordnung liegt der Wirtschaftsplan für das Wirtschaftsjahr 2004 in der Zeit von Montag, dem 15.12.2003 bis einschließlich Dienstag, dem 23.12.2003 beim Abwasserwerk der Verbandsgemeinde Nierstein-Oppenheim, Rheinstraße 74, 55276 Oppenheim während der Dienststunden öffentlich aus.
55276 Oppenheim, 05.12.2003 Abwasserwerk Nierstein-Oppenheim gez.: Lepherc; Werkleiter
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