Das Führungszeugnis ist ein Auszug aus dem Bundeszentralregister, das gemäß § 1 Bundeszentralregistergesetz (BZRG) vom Bundesamt für Justiz geführt wird. In das Register werden strafgerichtliche Verurteilungen durch deutsche Gerichte, bestimmte Entscheidungen von Verwaltungsbehörden, Vermerke über Schuldunfähigkeit und besondere gerichtliche Feststellungen eingetragen sowie nachträgliche Entscheidungen und Tatsachen, die sich auf eine dieser Eintragungen beziehen. Bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen werden außerdem ausländische Verurteilungen gegen Deutsche, in Deutschland geborene oder wohnhafte Personen in das Register eingetragen.
Das polizeiliches Führungszeugnis muss grundsätzlich persönlich oder durch dem gesetzlichen Vertreter im Bürgerbüro beantragt werden.
Insofern ein Führungszeugnis mit der Belegart „O“ für behördliche Zwecke benötigt wird, ist die genaue Anschrift der Behörde mitzuteilen, an die das Führungszeugnis gesandt werden soll.
Wenn Sie das beantragte Führungszeugnis einsehen möchten, bevor es die betreffende Behörde erhält, haben Sie die Möglichkeit, das Führungszeugnis ans Amtsgericht zur Einsichtnahme senden zu lassen. Das Amtsgericht wird das Führungszeugnis dann erst nach Ihrer „Freigabe“ weiterleiten. Dies ist bei der Antragstellung anzugeben.
Sollten Sie ein erweitertes Führungszeugnis benötigen, bringen Sie bitte den entsprechenden Nachweis bei der Antragstellung mit.
Ab dem 31. August 2018 werden aufgrund einer Änderung des § 30b BZRG für EU-Bürgerinnen und –Bürger verpflichtend Europäische Führungszeugnisse ausgestellt.
Die antragstellende Person hat daher der Meldebehörde alle Staatsangehörigkeiten mitzuteilen, die sie besitzt.
Das Führungszeugnis für private Zwecke dauert ab Antragstellung etwa 1 bis 2 Wochen, das Führungszeugnis Belegart „0“ zur Vorlage bei einer Behörde hingegen etwa 3 bis 4 Wochen.
Die Ausstellung eines Europäischen Führungszeugnisses kann eine längere Bearbeitungszeit erfordern, da die Mitteilung aus dem Register des Herkunftsmitgliedstaates angefordert werden muss. Für die Übermittlung gewähren die zugrundeliegenden europäischen Vorschriften dem Herkunftsmitgliedstaat eine Frist von 20 Arbeitstagen
Sollten Sie ein Führungszeugnis zur Vorlage im Ausland benötigen, klären Sie bitte möglichst vor Antragstellung, ob zusätzlich eine Haager Apostille oder Überbeglaubigung benötigt wird.