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Keine Unkrautvernichtungsmittel auf Gehwegen

Die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln zur Vernichtung von Unkraut auf Bürgersteigen, Gehwegen, privaten Hofflächen und Zufahrten ist strikt verboten. Das Verbot gilt auch für Mittel, die im Handel frei erhältlich sind oder für Produkte, die als biologisch abbaubar gelten, wie zum Beispiel Steinreiniger und Grünbelagsentferner. Ebenfalls ist die Anwendung von Salz und Essig unzulässig. Die Wirkstoffe können bei Regen von befestigten oder versiegelten Flächen über die Kanalisation ins Grund- und Oberflächenwasser gelangen und Menschen und Tiere in ihrer Gesundheit beeinträchtigen.

Die Gartenakademie Rheinland-Pfalz im Dienstleistungszentrum Ländlicher Raum stellt klar: Die Anwendung von Herbiziden (Unkrautvernichtungsmittel), Salz, Essig, Steinreiniger, Grünbelagsentferner oder Ähnlichem ist nur auf landwirtschaftlich, gärtnerisch oder forstwirtschaftlich genutzten Flächen zulässig. Auf den sogenannten Nichtkulturlandflächen und somit insbesondere auf befestigen Flächen ist deren Einsatz generell verboten. Dazu zählen zum Beispiel Wege und Plätze, Bürgersteige, Park- und Friedhofswege, Garageneinfahrten, Hofflächen, Sportanlagen, kommunale und gewerbliche Flächen aller Art.

Die Anwendung dieser Stoffe auf Nichtkulturlandflächen zum Zwecke der Unkrautentfernung verstößt gegen pflanzenschutzrechtliche Bestimmungen und kann mit einem Bußgeld bis zu 50.000 Euro geahndet werden.

Im Ergebnis heißt das, dass nur alternative Methoden wie zum Beispiel mechanisches Entfernen, Abflammen (Achtung: Brandgefahr) oder Heißwasser-Hochdruckreiniger erlaubt sind.