Räumpflicht bei Schnee und Eis
Aufgrund der aktuellen Witterung weist die Verbandsgemeinde Wörrstadt darauf hin, dass Grundstückseigentümer dazu verpflichtet sind, Gehwege vor ihren Grundstücken bei Schneefall und Glätte unverzüglich zu räumen und zu streuen. Die Gehwege müssen in einer für den Fußgängerverkehr erforderlichen Breite von mindestens 1,5 Metern schnee- und eisfrei gehalten werden.
Gefrorener oder festgetretener Schnee ist zu entfernen. Außerdem sind Hydranten von Eis und Schnee freizuhalten. Der geräumte Schnee ist so zu lagern, dass weder der Verkehr behindert, noch der Abfluss von Oberflächenwasser beeinträchtigt wird. Schnee und Eis dürfen nicht auf Fahrbahnen oder Gehwege verbracht werden. Ist kein Gehweg vorhanden, gilt ein Streifen von 1,5 Metern entlang der Grundstücksgrenze als Gehweg.
Die Gehwege und Überwege sind mit abstumpfenden Streumitteln wie Sand, Asche, Sägemehl oder Granulat zu bestreuen. Eis ist – soweit erforderlich – aufzuklopfen und zu beseitigen. Der Einsatz von Salz oder anderen auftauenden Stoffen ist grundsätzlich verboten. Ausnahmen gelten nur bei besonderen Wetterlagen (zum Beispiel Eisregen) oder an besonders gefährlichen Stellen wie Treppen, Rampen, Brücken oder starken Steigungen. In diesen Fällen ist der Einsatz auf das unbedingt notwendige Maß zu beschränken.
Schnee und Glätte, die zwischen 7.00 Uhr und 20.00 Uhr auftreten, sind unverzüglich nach Ende des Schneefalls bzw. nach Entstehen der Glätte zu beseitigen. Fallen Schnee oder Glätte nach 20.00 Uhr an, müssen diese werktags bis 7.00 Uhr sowie sonn- und feiertags bis 9.00 Uhr des folgenden Tages entfernt werden.
Kommt ein Grundstückseigentümer seinen Räum- und Streupflichten nicht nach und es kommt dadurch zu einem Unfall, kann er im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht haftbar gemacht werden. Dies kann Schadenersatz- und Schmerzensgeldansprüche nach sich ziehen.
Die Ortsgemeinden sowie die Stadt Wörrstadt sind ebenfalls aktiv bei Schnee und Eis. Sie sind insbesondere für die Räumung und Streuung der besonders gefährlichen Straßenabschnitte und Stellen zuständig. Welche Stellen das in einer Ortsgemeinde sind, wird in der jeweiligen Anlage zur Straßenreinigungssatzung der Gemeinde festgelegt. Da es sich bei der Straßenreinigungssatzung um eine Satzung der jeweiligen Gemeinde handelt, kann es in den einzelnen Gemeinden der Verbandsgemeinde Wörrstadt zu Abweichungen kommen.