Die Grundsteuerreform und die Auswirkungen bei der VG Wörrstadt
Auf Grund eines Urteils des Bundesverfassungsgerichtes vom 10.04.2018 zur Verfassungsmäßigkeit der bisherigen Einheitsbewertung der Grundstücke wurde eine Neubewertung des Grundbesitzes notwendig. Die Bewertung des Grundbesitzes, auf der die Grundsteuer bisher aufbaute, stammt von 1964 und war damit völlig veraltet. Es wurde eine Besteuerung anhand aktueller Werte ab dem Jahr 2025 festgelegt. Ziel der Grundsteuerreform ist eine stärker an den tatsächlichen Wertverhältnissen der Immobilie orientierte Grundsteuerbelastung.
Der Stichtag der neuen Wertermittlung war der 01.01.2022. Diese bildet seit dem 1. Januar 2025 die neue Grundlage der Grundsteuer: Die Finanzämter haben die neuen Grundsteuerwerte ermittelt und errechnen aus diesen Werten mit der gesetzlich festgelegten Steuermesszahl den neuen Grundsteuer-Messbetrag. Dies ist ein eigener Verfahrensschritt des Finanzamtes und wurde dem Steuerpflichtigen mit dem Grundsteuermessbescheid bereits schon vor einiger Zeit mitgeteilt.
Dieser vom Finanzamt ermittelte Grundsteuermessbetrag wird dann zur Berechnung der endgültigen Grundsteuer mit den Hebesätzen der Kommunen multipliziert. „Die ermittelten neuen Werte sind Grundlage für die Grundsteuer. Dies hat unmittelbar zur Folge, dass es für einzelne Eigentümerinnen und Eigentümer zu einer Mehr- oder Minderbelastung kommen kann. Diese Belastungsverschiebungen waren leider unvermeidbar. Aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts geht hervor, dass die bisherigen Werteverzerrungen dadurch bereinigt werden sollen“, erklärt Bürgermeister Markus Conrad.
„Als die Reform der Grundsteuer angestoßen wurde, wurde auch immer wieder die sogenannte Aufkommensneutralität betont. Die Aufkommensneutralität wird jedoch leider häufig missverstanden“, so Conrad. Sie bedeute nämlich nicht eine Belastungsneutralität im Einzelfall, sondern vielmehr, dass das gesamte Aufkommen der Grundsteuer in einer einzelnen Kommune allein durch die Auswirkung der Reform nicht steigen soll.
„Die Gemeinde bestimmt durch Ratsbeschluss in der Haushaltssatzung, mit welchem Hundertsatz (Hebesatz) der Steuermessbetrag multipliziert wird, um dann als Ergebnis die endgültige Grundsteuer zu erhalten“, erläutert Claus-Dieter Jung, Kämmerer bei der Verbandsgemeinde Wörrstadt.
„Unabhängig von der Reform kann es allerdings auch Gründe in einer Kommune geben, warum unter Umständen der Gemeinderat einen Hebesatz beschließen muss, der über die Aufkommensneutralität hinausgeht. Hierbei ist insbesondere der Haushaltsausgleich zu sehen. Ohne einen ausgeglichenen Haushalt, der von der Aufsichtsbehörde zu genehmigen ist, darf die Gemeinde nur Ausgaben in sehr beschränktem Umfang leisten oder schlimmstenfalls besteht auch die Möglichkeit, dass die Haushaltsgenehmigung komplett versagt wird. Die Gemeinde kann dann dadurch unter Umständen komplett handlungsunfähig werden“, erläutert Conrad.
Die Ortsgemeinden und Stadt innerhalb der Verbandsgemeinde Wörrstadt haben sich für das Jahr 2025 dazu entschieden, die Höhe der Hebesätze entsprechend der Höhe der sogenannten Nivellierungssätze für das Jahr 2025 zu belassen. Die Nivellierungssätze sind vom Land Rheinland-Pfalz vorgegebene durchschnittliche Hebesätze. Sie spielen unter anderem für die Berechnung der gemeindlichen Steuerkraft und bei der Gewährung von Zuweisungen eine entscheidende Rolle. Die Gemeinden werden bei der Berechnung der Steuerkraft so gestellt, als würden sie die Höhe des sogenannten Nivellierungssatzes erheben.
„Setzt eine Gemeinde die Hebesätze unterhalb der Nivellierungssätze fest, kann dies unter Umständen dazu führen, dass Zuweisungen für Investitionen vom Land nicht gewährt werden bzw. die Haushaltsgenehmigung bei nicht ausgeglichenem Haushalt versagt werden kann“, erklärt Claus-Dieter Jung die Notwendigkeit dieses Schritts. Somit werden viele Gemeinden sozusagen „durch die Hintertür“ gezwungen, ihre Steuerhebesätze zu erhöhen, um mehr Einnahmen zu generieren für den Haushalts-Ausgleich und um eine Genehmigung des Haushaltes durch die Aufsichtsbehörde zu erhalten.