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Allgemeine Verhaltensregeln und gesetzliche Vorgaben für Gartenbesitzer

Die warme Jahreszeit wird von vielen Bürgerinnen und Bürger genutzt, um den heimischen Garten auf Vordermann zu bringen und die eine oder andere schöne Stunde dort zu verweilen. Aber nicht selten führen eben jene Arbeiten im Garten zu Belästigungen der umliegenden Nachbarschaft. Um eine gute nachbarschaftliche Wohngemeinschaft und ein damit verbundenes Zusammenleben zu gewährleisten, bitten wir die Gartenbesitzerinnen und Gartenbesitzer die folgenden Vorgaben zu beachten.

Lärm durch Gartenmaschinen und allgemeiner Lärm

Jeder von uns hat es bestimmt schon selbst erlebt – man möchte sich am Abend oder an einem Sonn- und Feiertag im heimischen Garten entspannen und plötzlich brummt der Rasenmäher des Nachbarn. Der monotone Lärm, der beim Mähen entsteht, dringt durch die geöffneten Fenster auch in Häuser und Wohnungen – und dass viele Minuten und unter Umständen Stunden lang. Neben dem Rasenmäher können auch viele andere Gartengeräte zu einem echten Ärgernis in Sachen Lärm werden.
Zu Recht haben die Nachbarn Anspruch auf die Einhaltung bestimmter Ruhezeiten, in denen Rasenmäher und ähnliche Gartengerätschaften nicht oder nur eingeschränkt benutzt werden dürfen.

Daher hat der Gesetzgeber die 32. BImSchV – Geräte und Maschinenlärmschutzverordnung erlassen. Demnach dürfen motorbetriebene Gartengeräte wie z.B. Rasenmäher in Wohngebieten, ob nun allgemeiner, reiner oder besonderer Art, in Kleinsiedlungs- und Erholungsgebieten, in Kur- und Klinikgebieten, in Gebieten des Fremdenverkehrs sowie auf dem Gelände von Krankenhäusern und Pflegeanstalten nur zwischen 7:00 Uhr und 20:00 Uhr betrieben werden. An Sonn- und Feiertagen gilt ein ganztägiges Benutzungsverbot.

Besonders laute Geräte wie Freischneider, Laubbläser und Laubsammler dürfen auch an Werktagen nur zwischen 9:00 Uhr und 13:00 Uhr sowie zwischen 15:00 Uhr und 17:00 Uhr betrieben werden.
Aber nicht nur Lärm durch Gartengeräte kann Frust beim Nachbarn erzeugen. Das Problem ist vielen bekannt: was für den einen ein musikalisches Hörvergnügen ist, bedeutet für den anderen unerträglichen Krach und eine hochgradige Belästigung. Daher möchten wir darauf hinweisen, dass unter anderem bei der Benutzung von Tonwiedergabegeräten darauf zu achten ist, dass Nachbarn durch die Lautstärke nicht erheblich belästigt werden. Grundsätzlich ist die sogenannte Nachtruhe in der Zeit von 22:00 Uhr bis 6:00 Uhr einzuhalten. Schalten Sie aus Rücksicht auf Ihre Nachbarn spätestens mit Beginn der Nachtruhe die Musik aus bzw. sorgen Sie dafür, dass der Lärmpegel keine Belästigung darstellt.

Rückschnitte der Grundstücksbepflanzungen

Anpflanzungen an Gärten sind bis zur Grundstücksgrenze zurückzuschneiden. Grünschnitt darf nicht außerhalb des Grundstücks abgelagert werden. Das Entsorgen von Grünschnitt auf fremdem Grundstücken oder an einer Böschung ist ausdrücklich verboten.
Im Interesse einer gut funktionierenden Nachbarschaft sind alle Gartenbesitzer gehalten, zukünftig durch Rücksichtnahme und Beachtung allgemeiner Verhaltensregeln ein positives Zusammenleben zu ermöglichen und zu erhalten.

Verbrennen von Grünabfall nur im Ausnahmefall erlaubt

Zu jeder Jahreszeit hört man regelmäßig dieselben Klagen: Pflanzliche Abfälle werden in Nachbars Garten unerlaubt verbrannt, ganze Wohngebiete völlig „eingenebelt“. Wir weisen jetzt darauf hin, dass das Verbrennen von Grünabfällen nur im Ausnahmefall erlaubt ist und dann nur unter strengen Bedingungen. Nach Möglichkeit sollte ganz darauf verzichtet werden – nicht nur den Nachbarn zuliebe, sondern auch zum Schutze der Umwelt und der Tierwelt. Gerade im Verdichtungsraum gilt es, alle Maßnahmen zur Luftreinhaltung konsequent zu nutzen.

Landwirtschaftliche Abfälle und Gartenabfälle sollten am besten verwertet werden. Man kann die Grünabfälle verrotten lassen, indem man sie liegen lässt, untergräbt, unterpflügt oder auf dem eigenen Grundstück kompostiert. Darüber hinaus können die Gartenabfälle den Wertstoffhöfen kostenfrei übergeben werden. Die Kompostierung stellt eine ökologisch vernünftige und auch ökonomisch sinnvolle Lösung dar. Sie lehnt sich an den natürlichen Stoffkreislauf an, schont Ressourcen und kann zur Verbesserung der Fruchtbarkeit von Böden und gärtnerischen Substraten beitragen.

Die Verwertung von Grünabfällen hat daher klaren Vorrang vor der Verbrennung. Lediglich mit Schädlingen befallenes Pflanzenmaterial darf nicht in die Kompostierung gegeben werden, da der Erreger nur durch Verbrennen sicher abgetötet wird.
Aus aktuellem Anlass weisen wir erneut darauf hin, dass das Verbrennen von landwirtschaftlichen Abfällen und Gartenabfällen nur unter sehr strengen Voraussetzungen zulässig ist. Im Innenbereich besteht ein grundsätzliches Verbrennungsverbot. Im Außenbereich dürfen pflanzliche Abfälle nur verbrannt werden, wenn deren Verwertung auf dem eigenen Grundstück oder die Übergabe an einen Wertstoffhof nicht möglich bzw. deren Verwertung ausgeschlossen ist. Die Verwertung wäre unter anderem nur dann ausgeschlossen, wenn die Abfälle von Schädlingen befallen sind.

Weitere Auskünfte erhalten Sie von der Verbandsgemeindeverwaltung Wörrstadt, Fachbereich II – Jugend, Schutz und Ordnung