Öffentliche Auflegung der Vorschlagsliste-Schöffendienst
Bekanntmachung über die öffentliche Auflegung der Vorschlagsliste für den Schöffendienst
Wahl der Schöffinnen und Schöffen der Verbandsgemeinde Wörrstadt für die Amtszeit vom 1.1.2024 bis 31.12.2028 in den Schöffengerichten des Amtsgerichts Alzey und den Strafkammern des Landgerichts Mainz
Die Gemeindevertretungen der Ortsgemeinden Armsheim, Ensheim, Gabsheim, Gau-Weinheim, Partenheim, Saulheim, Schornsheim, Spiesheim, Sulzheim, Udenheim, Wallertheim und die Stadtvertretung der Stadt Wörrstadt haben in ihren vergangenen Sitzungen die Beschlüsse über die Vorschlagsliste zur Wahl der Schöffinnen und Schöffen für das Landgericht Mainz und das Amtsgericht Alzey gefasst.
Die Listen liegen gemäß § 36 Abs. 3 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) in der Zeit vom 17.07.2023 bis einschließlich 21.07.2023 zu jedermanns Einsicht bei der Verbandsgemeindeverwaltung Wörrstadt, Zum Römergrund 2-6, 55286 Wörrstadt, Zimmer 328, während der Dienstzeiten aus.
Gegen die Vorschlagslisten kann gemäß § 37 GVG binnen einer Woche nach Schluss der Auslegung schriftlich oder zu Protokoll bei der Verbandsgemeindeverwaltung Einspruch mit der Begründung erhoben werden, dass in die Listen Personen aufgenommen wurden, die nach §§ 32 bis 34 GVG nicht aufgenommen werden durften oder sollten.
Auszug aus dem Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)
§ 32 GVG
Unfähig zu dem Amt eines Schöffen sind:
- Personen, die infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzen oder wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt sind;
- Personen, gegen die ein Ermittlungsverfahren wegen einer Tat schwebt, die den Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann.
- (weggefallen)
§ 33 GVG
- Zu dem Amt eines Schöffen sollen nicht berufen werden:
- Personen, die bei Beginn der Amtsperiode das fünfundzwanzigste Lebensjahr noch nicht vollendet haben würden;
- Personen, die das siebzigste Lebensjahr vollendet haben oder es bis zum Beginn der Amtsperiode vollenden würden;
- Personen, die zur Zeit der Aufstellung der Vorschlagsliste nicht in der Gemeinde wohnen;
- Personen, die aus gesundheitlichen Gründen für das Amt nicht geeignet sind;
- Personen, die mangels ausreichender Beherrschung der deutschen Sprache für das Amt nicht geeignet sind;
- Personen, die in Vermögensverfall geraten sind.
§ 34 GVG
(1) Zu dem Amt eines Schöffen sollen ferner nicht berufen werden:
- der Bundespräsident;
- die Mitglieder der Bundesregierung oder einer Landesregierung;
- Beamte, die jederzeit einstweilig in den Warte- oder Ruhestand versetzt werden können;
- Richter und Beamte der Staatsanwaltschaft, Notare und Rechtsanwälte; gerichtliche Vollstreckungsbeamte, Polizeivollzugsbeamte, Bedienstete des
- Strafvollzugs sowie hauptamtliche Bewährungs- und Gerichtshelfer;
- Religionsdiener und Mitglieder solcher religiösen Vereinigungen, die satzungsgemäß zum gemeinsamen Leben verpflichtet sind.
(2) Die Landesgesetze können außer den vorbezeichneten Beamten höhere Verwaltungsbeamte bezeichnen, die zu dem Amt eines Schöffen nicht berufen werden sollen.
Wörrstadt, 13. Juli 2023
Verbandsgemeindeverwaltung Wörrstadt
Markus Conrad, Bürgermeister