Amtliches
Zuständigkeit für Fundtiere
Wir möchten Sie darauf hinweisen, dass für Fundtiere, außer Fundhunde, der Ansprechpartner für die Verbandsgemeinde Wörrstadt der Tierschutz Bingen e. V., Aspisheimer Weg 26, 55459 Grolsheim, E-Mail: tierheim@tierschutz-bingen.de, Telefon: 06727 8750, Fax: 06727 5231 ist.
Für Fundhunde, die innerhalb der Verbandsgemeinde Wörrstadt aufgefunden werden, obliegt die Zuständigkeit dem Tierschutz Wörrstadt - Hunde suchen ein Zuhause e. V., Sulzheimer Straße 2, 55286 Wörrstadt, E-Mail: hundekontakt@aol.com, Telefon: 06732 62982, Mobil: 0177 6905712, Fax: 06732 9720272.
Fachbereich Jugend, Schutz und Ordnung
Mikrozensus 2024: Über 20.000 Haushalte werden befragt
Wie viele Rheinland-Pfälzerinnen und Rheinland-Pfälzer sind erwerbstätig und wie ist deren berufliche Qualifikation? Wie hoch ist das monatliche Nettoeinkommen von Haushalten und Familien? Wie viele alleinerziehende Mütter sind erwerbstätig? Antworten auf solche häufig gestellten Fragen gibt der Mikrozensus. Die Erhebung erfolgt seit 1957 jährlich bei einem Prozent aller Haushalte in ganz Deutschland. Über das ganze Jahr 2024 verteilt werden in Rhein-land-Pfalz über 20.000 Haushalte zum Mikrozensus befragt, zum Teil zwei Mal pro Jahr.
Das Statistische Landesamt bittet die zur Befragung ausgewählten Haushalte schriftlich um Auskunft, die online oder per Papierbogen erfolgen kann.
Der Präsident des Statistischen Landesamtes Rheinland-Pfalz, Marcel Hürter, appelliert an alle ausgewählten Haushalte, bei der Mikrozensusbefragung mitzumachen. Nur so ist gewährleis-tet, dass zuverlässige Ergebnisse für die vielfältigen Nutzerinnen und Nutzer der Statistik aus Politik, Wissenschaft und der interessierten Öffentlichkeit bereitgestellt werden können. Weite-re Infos sind unter www.mikrozensus.rlp.de abrufbar.
Der Mikrozensus …
- ist eine so genannte Flächenstichprobe, für die nach einem mathematischen Zufallsverfah-ren Adressen ausgewählt werden.
- befragt die Haushalte, die in den ausgewählten Gebäuden wohnen, bis zu vier Mal inner-halb von fünf aufeinander folgenden Jahren. Bei rund einem Drittel der Haushalte erfolgt die zweite und vierte Befragung bereits 13 Wochen nach der ersten bzw. dritten Befragung, bei den übrigen Haushalten einmal jährlich.
- ist eine Erhebung mit gesetzlich verankerter Auskunftspflicht.
Traubenernte- und Weinerzeugungsmeldung und Meldung der Abgabe, Verwendung und Verwertung 2023
Bekanntmachung
Traubenernte- und Weinerzeugungsmeldung und
Meldung der Abgabe, Verwendung und Verwertung 2023
Letzter Abgabetermin: 15. Januar 2024
- aus eigenen Erzeugnissen -
Meldepflichtig sind alle Winzer und Traubenerzeuger, sofern sie nicht die gesamte Ernte an eine Winzergenossenschaft oder anerkannte Erzeugergemeinschaft abliefern.
Winzergenossenschaften oder anerkannte Erzeugergemeinschaften müssen eine Traubenernte¬meldung für die Erzeugnisse abgeben, die sie als Trauben oder Maische von vollabliefernden Mitgliedern übernehmen.
Ausnahme:
Falls alle Teilablieferer einer Erzeugergemeinschaft diese zur Abgabe einer Traubenerntemeldung für den abgelieferten Teil ermächtigt haben, wird der einzelne Teilablieferer von der Meldung der an die Genossenschaft oder Erzeugergemeinschaft abgelieferten Erzeugnisse befreit.
- aus fremden Erzeugnissen -
Meldepflichtig sind natürliche oder juristische Personen oder deren Vereinigungen, einschließlich Genossenschaftskellereien, die aus der Ernte des laufenden Wirtschaftsjahres von einem Weinbaubetrieb oder einem anderen Betrieb Weintrauben, Traubenmost, teilweise gegorenen Traubenmost oder Jungwein übernehmen. Diese melden der zuständigen Stelle die Menge des hieraus erzeugten Traubenmostes, teilweise gegorenen Traubenmostes, Jungweines oder Weines, sowie die Mengen der unverändert abgegebenen Erzeugnisse.
In diesen Fällen ist auch das Lieferantenverzeichnis auszufüllen und abzugeben.
Die Meldevordrucke sind bei der zuständigen Gemeinde-, Verbandsgemeinde- bzw. Stadt¬verwaltung sowie bei den weinbaulichen Dienststellen der Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz und als Download (www.lwk-rlp.de unter Weinbau/ Traubenernte- und Weinerzeugungsmeldung) erhältlich. Wir empfehlen eine Online-Abgabe im Weininformationsportal (wip.lwk-rlp.de). Die Meldungen müssen bis zum 15. Januar 2024 eingegangen sein.
Reichen Sie bitte das Exemplar für den Meldepflichtigen zusammen mit den Durchschriften ein. Es verbleibt nach Bestätigung des Eingangs bei Ihnen und dient als Nachweis für die rechtzeitige Abgabe.
Falls die Meldungen nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet werden, stellt dies eine Ordnungswidrigkeit im Sinne des Weingesetzes dar. Betriebe, die ihre Meldung nicht termingerecht abgeliefert haben, sind von Teilen der Stützungsmaßnahmen (Investitionsförderung) entsprechend der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 und deren Durchführungsbestimmungen ausgeschlossen bzw. müssen mit Kürzungen bei den Zuschüssen rechnen
Wir bitten Sie deshalb, die Meldeformulare sehr sorgfältig auszufüllen und den Meldetermin zu beachten. Für Rückfragen stehen Ihnen die Mitarbeiter der Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz in den zuständigen Dienststellen gerne zur Verfügung.
Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz
Informationen der Ordnungsbehörde
Wald- und Vegetationsbrandgefahr steigt
Wegen zunehmender Trockenheit und Hitze steigt derzeit die Wald- und Vegetationsbrandgefahr stetig an. Zur Warnung veröffentlicht der Deutsche Wetterdienst den Waldbrand- und Graslandfeuerindex mit fünf Gefährdungsstufen. Die niedrigste Stufe 1 bedeutet eine „sehr geringe Gefahr“. Bei der höchsten Stufe 5 ist eine „sehr hohe Brandgefahr“ erreicht.Wald- und Vegetationsbrände entstehen in unseren Breitengraden meist aus fahrlässiger Unachtsamkeit oder durch vorsätzliche Brandstiftung.
Deshalb bitten wir Sie, folgende Dinge aktuell in der Natur zu beachten:
- Kein offenes Feuer in der Natur.
- Nicht rauchen und keine Zigarettenreste wegwerfen! Dies gilt auch für die Autofahrt innerhalb oder entlang von Waldgebieten (In RLP herrscht im Wald ein ganzjähriges Rauchverbot)!
- Keinen Müll herumliegen lassen.
- Hitzequellen vermeiden (z. B. das Auto nur auf ausgewiesenen Flächen parken – ein heißer Katalysator wirkt wie ein Feuerzeug; kein Glas oder Glasscherben liegen lassen).
- Halten Sie u. a. die Wald-/Feldwegein- und -zufahrten frei, damit die Einsatzwagen der Feuerwehr und anderer Hilfsdienste im Notfall zügig passieren können.
- Entdecken Sie im Wald oder auf Feldern Rauch, Qualm oder Glutnester, wählen Sie bitte sofort den Notruf der Feuerwehr (112). Auch bei zunächst klein wirkenden Rauchentwicklungen sollten Sie nicht zögern und sofort den Notruf wählen.
Verbrennen von pflanzlichen Abfällen
Aus aktuellem Anlass weisen wir darauf hin, dass das Verbrennen von pflanzlichen Abfällen, wie etwa Baum- und Strauchschnitt, nur im Ausnahmefall erlaubt ist und dann auch nur unter strengen Bedingungen.
In Hausgärten und innerorts besteht ein grundsätzliches Verbrennungsverbot.
Auch im Außenbereich hat die Verwertung von pflanzlichen Abfällen Vorrang. Hier dürfen pflanzliche Abfälle nur dann verbrannt werden, wenn keine zumutbare Verwertungsmöglichkeit besteht.
Wer sich nicht an die Vorgaben hält, riskiert ein hohes Bußgeld und es kann ggf. zu kostenpflichtigen Feuerwehreinsätzen kommen.
Auf Grund der aktuellen Witterung wird jedoch empfohlen, auf das Verbrennen von Gartenabfällen gänzlich zu verzichten.
Nähere Informationen zum Verbrennen von pflanzlichen Abfällen erhalten Sie bei Bedarf bei der Ordnungsbehörde unter 06732 601-2061.
Ordnungsamt gibt Hinweise zur Eindämmung von Ratten
In den vergangenen Wochen sind beim Ordnungsamt zahlreiche Hinweise aus der Bevölkerung über gesichtete Ratten eingegangen. Wir möchten daher dies zum Anlass nehmen, nicht nur auf die Meldepflicht, sondern vor allem auf die Verhaltensweisen hinzuweisen, die einer möglichen Vermehrung der Rattenpopulation entgegenwirken.
Ein Rattenbefall muss grundsätzlich beim Ordnungsamt gemeldet werden. Dies kann schriftlich, aber auch telefonisch oder per E-Mail erfolgen. Die Grundlagen für Maßnahmen zur Rattenbekämpfung ergeben sich aus dem Infektionsschutzgesetz. Nach den gesetzlichen Vorgaben ist jeder Grundstückseigentümer verpflichtet, entsprechende Maßnahmen zur Schädlingsbekämpfung einzuleiten.
Helfen Sie daher mit, die Anzahl der mit uns lebenden Ratten nachhaltig zu verringern, damit es gar nicht erst zu einem Rattenbefall kommt.
Hierbei helfen folgende Maßnahmen:
- Entsorgen Sie Speisereste in der Biotonne, nicht auf dem Kompost oder in der Toilette.
- Müllsäcke und Müllbehälter sollten immer verschlossen gehalten werden bzw. der Zugang zu diesen sollte verhindert werden. Lagern Sie die gelben Säcke bis zur regulären Abholung für Ratten unzugänglich.
- Alle Müllsäcke, Mülltonnen und Müllcontainer sollten immer erst am Tag der Abholung bzw. Leerung auf die Straße gestellt werden.
- Grundsätzlich schmeckt das Futter von Haustieren wie Hund, Katze, Vogel, Hamster und anderen Tieren auch Ratten. Größere Gebinde Tierfutter sollten daher immer verschlossen und soweit möglich unzugänglich gelagert werden.
- Mangelnde Sauberkeit von Tierstallungen und Käfigen begünstigt Rattenbefall.
- Türen zum Garten oder Hof sollten vor allem in den Wintermonaten konsequent geschlossen werden. Auch sollten Kellerfenster, die nicht engmaschig vergittert sind, geschlossen gehalten werden.
- Füttern Sie keine Tiere in Grünanlagen oder auf öffentlichen Plätzen. Die stets zurückbleibenden Reste sind für Ratten ein gefundenes Fressen.
Die richtigen Vorkehrungen machen das Umfeld für Ratten unattraktiv. Sie siedeln sich erst gar nicht an oder werden durch mangelnde Verstecke leicht zur Beute ihrer natürlichen Feinde wie zum Beispiel Hunde oder Katzen.
Verbandsgemeinde Wörrstadt
Örtliche Ordnungsbehörde