Werden Grundstücke nicht durch Kaufvertrag übertragen, sondern durch Schenkungs-, Übertragungs- oder Erbauseinandersetzungsvertrag, muss die Umschreibung bei der Verbandsgemeindeverwaltung veranlaßt werden.
Mitzubringen ist:
Mitzubringen ist:
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• Schenkungsvertrag
• Übertragungsvertrag
• Erbauseinandersetzungsvertrag